Zentrale Expositionsdatenbank (ZED): Betriebsvereinbarung vs. Einwilligung?

Hallo zusammen,

Arbeitgeber sind gem. § 14 GefStoffV verpflichtet, ein Expositionsverzeichnis der betroffenen Mitarbeiter zu führen und die Daten 40 Jahre aufzubewahren. Nach Abs. 4 kann er die Aufgabe mit Einwilligung der Arbeitnehmer auf die Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) übertragen. https://www.dguv.de/ifa/gestis/zentrale-expositionsdatenbank-(zed)/index.jsp

Meine Frage ist nun, ob und inwieweit eine Betriebsvereinbarung (Art. 88 DSGVO i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG) die individuelle Einwilligung ersetzen kann oder eine derartige BV erfolgreich angreifbar ist.

Die Formulierung im § 14 GefStoffV halte ich für unglücklich, weil sie die einzelne Einwilligung unterstellt. Sollten sich jedoch in einem Betrieb einzelne Arbeitnehmer gegen die Einwilligung entscheiden, müsste der Arbeitgeber eine eigene Datenbank für diesen Zweck aufbauen.

Danke für jeden Hinweis!

Reinhard Kelterbaum

Kelterbaum

Lieber Herr Kelterbaum,

obwohl es schon eine ganze Weile her ist, dass Sie das Thema hier positioniert haben:

Konnten Sie dazu mittlerweile Erkenntnisse gewinnen? Wir würden nämlich auch furchtbar gerne die Einwilligung für alle Arbeitnehmer per Betriebsvereinbarung vornehmen, da das Thema ja auch nur zugunsten der Mitarbeiter ist, wenn die Daten direkt bei der Berufsgenossenschaft und dadurch auch zu 100% in 40 Jahren noch verfügbar sind.

Oder wie haben Sie das Thema mittlerweile umgesetzt, wenn ich fragen darf?

Schöne Grüße

Christine Hilger

 

HilgerC

Hallo Frau Hilger,

leider kann ich keine neuen Erkenntnisse beitragen. Ich hatte die Frage damals ohne einen konkreten Bezug zu einem einzelnen Unternehmen gestellt. Mir ist das Thema nur beiläufig begegnet - und aus meiner professionellen Perspektive bin ich über diesen Fallstrick gestolpert.

Nichtsdesdotrotz halte ich die Konstruktion für unglücklich. Legt man die Anforderungen aus Art. 7 DSGVO an (und anders kann ich mir es nicht vorstellen), so muss man akzeptieren, dass AN ihre Einwilligung nicht geben - was in der Konsequenz zu "doppelter Buchführung" führen würde. 

Was tun? Es bleiben mMn folgende Optionen:

  1. alle AN um Einwilligung fragen 
  2. in die BV einformulieren, dass diese als Erlaubnisgrundlage gilt - und dann einfach machen
  3. die IFA/GDVU fragen, welche rechtssichere Vorgehensweise diese empfehlen
  4. die zuständige DS-Aufsichtsbehörde um Auskunft fragen

Risiken:

  1. einzelne AN geben keine Einwilligung, deren Daten in eigenem Verzeichnis für 40 Jahre aufbewahren
  2. die BV wird gerichtlich angegriffen (Querulanten oder "Oppositionsgruppen" gibt es immer)

Vielleicht sind 3 und 4 erkenntnisbringend (damit macht man jedenfalls nichts kaputt) und kann sich dann entscheiden. Ich könnte vielleicht meine Kontakte im Beraternetzwerk anfragen.

Viele Grüße

Reinhard Kelterbaum (www.kelterbaum.org)

Kelterbaum

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