Liegt ein Verstoß gegen den Datenschutz vor?

Es geht um einen Datenschutzfall.
Person A wohnt lange Zeit schon mit swe besten Freundin B in einer Wohngemeinschaft. Es handelt sich nicht um eine Bedarfsgemeinschaft.
Dies wurde in der Vergangenheit beanstandungslos schon geprüft.
Nun bezieht Person B inzwischen Leistungen vom Sozialamt und akuell wird eine BG vermutet bzw. unterstellt.
Im Rahmen dessen hat eine Mitarbeiterin des Sozialamtes den Instagram Account von Person A ausspioniert und Fotosvon beiden gespeichert und ausgedruckt in der Akte abgeheftet.
Sie hat auf Nachfrage vor Zeugen zugegeben, dass sie hierzu mit ihrem privaten Account auf ihrer Dienststelle eingelocked war.
Person A selbst bezieht keine Leistungen.
Darf die Sachberarbeiterin Person A ausspionieren dazu? Dürfen die Daten verwendet werden oder sind diese illegal beschafft? Insbesondere der Umstand, dass sie ihren privaten Account im Amt genutzt hat, um bei Instagram Einblick zu erhalten, erscheint nicht korrekt.
Wurde hier gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoßen und was kann Person A machen?

Mondkalb7550

Guten Morgen,

meine Ideen dazu, wobei die Themen, die hier tangiert werden, doch umfangreich sind. Von daher ist auch meine Antwort, ich hoffe nicht zu ausufernd.

Die datenschutzrechtliche Bewertung des Falls würde ich so sehen: 1. Betroffene Person und Anwendbarkeit der DSGVO

Person A ist nicht selbst Antragstellerin oder Leistungsbezieherin, sondern lediglich Mitbewohnerin.
Damit ist sie aus datenschutzrechtlicher Sicht eine Dritte, deren Daten nur unter sehr engen

Voraussetzungen verarbeitet werden dürfen.

Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Fotos und Informationen auf Instagram, auf denen Person A (ggf. mit B) zu sehen ist, sind personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO.

Das Speichern, Ausdrucken und Ablegen der Bilder in einer Sozialamtsakte stellt eine Verarbeitung gemäß Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar.

Für diese Verarbeitung bedarf es einer Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO – und genau hier liegt das Hauptproblem.

Rechtsgrundlage fehlt

Eine etwaige Ermittlung einer Bedarfsgemeinschaft betrifft nur Person B als Antragstellerin. Die Erhebung von Daten über Person A ist nur zulässig, wenn sie zwingend erforderlich ist, was sehr eng auszulegen ist.

Die gezielte Durchsuchung eines privaten Social-Media-Profils ohne Anlass oder richterliche Anordnung kann nicht mit berechtigtem Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) gerechtfertigt werden, schon gar nicht durch ein öffentliches Organ.

Verstoß durch Nutzung privater Mittel (privater Instagram-Account auf Dienststelle)

Die Verwendung eines privaten Accounts zur dienstlichen Informationsgewinnung stellt einen klaren Verstoß gegen datenschutzrechtliche und dienstrechtliche Pflichten dar:
Keine datenschutzkonforme Protokollierung der Recherche
Vermischung privater und dienstlicher Sphären (Problem im Sinne der Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO)
Möglicher Verstoß gegen interne Richtlinien zur Nutzung von IT-Systemen und Konten

Fazit: Es gibt aus meiner Sicht mehrere Datenschutzverstöße
Unzulässige Datenverarbeitung personenbezogener Daten von Person A ohne Rechtsgrundlage.
Unrechtmäßige Beschaffung der Daten (über privaten Zugang, nicht dokumentiert, nicht verhältnismäßig).
Verletzung der Zweckbindung und Transparenzpflicht – Person A wurde weder informiert noch war ihre Beobachtung verhältnismäßig.

Was kann Person A tun?
Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einreichen
Für Sozialämter i.d.R. die Landesdatenschutzbehörde des jeweiligen Bundeslands
Klare Sachverhaltsdarstellung, idealerweise mit Zeugenangabe

Akteneinsicht verlangen
Um die Verwendung der Bilder und Angaben in ihrer Form zu dokumentieren

Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Sachbearbeiterin prüfen
Wegen dienstlicher Pflichtverletzung (privater Account im Dienst genutzt)

Juristische Beratung
Sollte der Vorfall gravierende Folgen für Person A haben, empfiehlt sich zusätzlich der Weg über einen Fachanwalt für Datenschutz- oder Verwaltungsrecht.

Sollte etwas unklar sein, lasse es mich bitte wissen. Ich helfe dir gerne weiter.

Viele Grüße
Gerd M. Reunert
Datenschutzbeauftragter | Cybersecuriy Analyst & Pentrationtester

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